Die Rolle des Personalrats im datenschutzrechtlichen Sinne
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das BAG hat bereits im Jahr 2003 ausgeurteilt, dass der Personalrat keine eigenverantwortliche Stelle im Sinne des BDSG a. F., sondern in datenschutzrechtlicher Hinsicht Teil der verantwortlichen Stelle, bei der er gebildet worden ist, ist.1
Doch bleibt es bei dieser Auffassung auch nach der Einführung des neuen Beschäftigtendatenschutzrechts? Denn die Datenschutzgrundverordnung hat den Begriff des „Verantwortlichen“ weiter als das BDSG a. F. formuliert.
In diesem Zusammenhang müssen wir zunächst auf die Rolle des Personalrats in den Personalvertretungsgesetzen einen Blick werfen. In personalvertretungsrechtlicher Sicht handelt es sich nämlich beim Personalrat um ein vom Arbeitgeber unabhängiges und damit eigenständiges Organ.
Folge: Daraus schließt das BAG, dass der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Personalrat keine eigenständige Kontrollbefugnis hat, so zumindest nach altem Rechtsstand.2
Hinweis! Aber daraus folgt selbstverständlich nicht, dass der Personalrat auf die Einhaltung des Datenschutzes verzichten könnte. Vielmehr hat er die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um dem Datenschutzrecht gerecht zu werden. Zudem darf er keine personenbezogenen Daten von Mitarbeitern an Dritte weiterleiten, etwa an andere Behörden, um diese bei der Beachtung des Arbeitsschutzes zu unterstützen.
Kort ist daher etwa der Ansicht, man müsse das beschriebene Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrecht und Personalvertretungsrecht auflösen. Er schlägt daher vor, den Personalrat tatsächlich als eigenen Verantwortlichen zu qualifizieren. Dieser würde dann neben den Arbeitgeber als weitere eigenverantwortliche Person treten.3
Dies ist allerdings aus meiner Sicht höchst problematisch. Denn das würde dazu führen, dass der Personalrat datenschutzrechtlich als eigenverantwortlich anzusehen wäre und damit auch haftbar gemacht werden könnte. Ob das tatsächlich der politische Wille ist, darf stark bezweifelt werden.
Hinweis! Das BDSG n. F. schweigt leider zur Stellung des Personalrats. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGSG stellt lediglich klar, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.
Fazit: Wie sich das Ganze zukünftig noch entwickeln wird, bleibt daher abzuwarten. Aktuelle gerichtliche Entscheidungen gibt es zu dieser Thematik zumindest Stand heute noch nicht.
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02-, BAGE 106, 188.
2 BAG 11.11.1997 – 1 ABR 21/97 -, ZTR 1998, 284.
3 Kort ZD 2017, 319.
Aktuelle Informationen zur Brückenteilzeit
Im Koalitionsvertrag 2018 waren erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vereinbart. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ vom 11.12.2018 sind vereinbarte Veränderungen umgesetzt worden. Die Änderungen, insbesondere das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit, sind mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten. In unserem Spezialbeitrag zum Thema von Dr. Erik Schmid werden die Neuerungen zum Anspruch auf Brückenteilzeit erläutert
