Die Verfassungstreue im Bewerbungsverfahren
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
viele von Ihnen werden bereits Auswahlentscheidungen im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens getroffen haben. Vor allem bei Einstellungen spielt auch die charakterliche Eignung und damit die sog. Verfassungstreue bzw. politische Treuepflicht eine wichtige Rolle.
Hinweis! Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Damit schuldet Ihr Mitarbeiter nach der Funktionstheorie lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, welches für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist.1
Das bedeutet aber nicht, dass sich Ihre Mitarbeiter, die nur eine „einfache“ politische Treuepflicht trifft, sich alles erlauben können. Vielmehr muss jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein Mindestmaß an Verfassungstreue aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.2
Aktuelle Rechtsprechung zu dieser Thematik
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte sich mit Beschluss vom 25.4.2019 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Tätowierungen einen Eignungsmangel darstellen können.3 Hintergrund der Entscheidung war eine Bewerbung des Antragstellers beim Zentralen Objektschutz des Antraggegners. Mit Schreiben vom 07.03.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, eine Einstellung sei aufgrund seiner Tätowierungen ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung ging der Bewerber gerichtlich vor.
Das Gericht führte wie folgt aus: „Tätowierungen können dann einen Eignungsmangel begründen, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt Zweifel an der geforderten Gewähr des Einstellungsbewerbers begründen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist in der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt; zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung zählt auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten.“
Die Tätowierungen des Bewerbers bestanden u. a. in der bildlichen Darstellung eines roten Sterns auf seinem Hinterkopf, Totenköpfen auf einem Handrücken und dem äußeren Unterarm, einem Revolver auf dem inneren Oberarm, Revolverpatronen auf dem inneren Ober- und Unterarm, dem unter dem Revolver befindlichen Schriftzug „Romeo und Julia“ und dem Wort „omerta“ auf dem inneren Unterarm.
Das Gericht stellte völlig zu Recht fest, dass die Tätowierungen des Bewerbers zumindest objektive Zweifel an seiner politischen Treuepflicht zulassen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wort „omerta“. Denn dieses Wort der italienischen Sprache werde im Zusammenhang mit Aktivitäten der Mafia als Ausdruck für das mit der Androhung tödlicher Gewalt verbundene „Gesetz des Schweigens“ gebraucht. Damit durfte der Arbeitgeber die Bewerbung tatsächlich auch mangels charakterlicher Eignung des Bewerbers ablehnen.
Mit diesem Hinweis verbleibe ich für heute
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 12.5.2011 – 2 AZR 479/09, ZTR 2011, 739.
2 BAG 6.9.2012 – 2 AZR 372/11, ZTR 2013, 261.
3 LAG Berlin-Brandenburg 25.4.2019 – 5 Ta 730/19, juris.
