Eingruppierung – Tätigkeitsmerkmale der selbständigen Leistungen und Fachkenntnisse
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ich möchte diesen Blog nutzen, um Ihnen die Bedeutung der Tätigkeitsmerkmale „selbständige Leistungen“ und „Fachkenntnisse“ etwas näher zu bringen. Hierfür werfen wir zunächst einen Blick auf die 2. Qualifikationsebene der Entgeltordnung. Denn dort werden ab der Entgeltgruppe 5 gründliche beziehungsweise gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie das Erbringen selbstständiger Leistungen gefordert. Danach ergibt sich folgendes Bild:
Entgeltgruppe 4: mindestens ¼ gründliche Fachkenntnisse
Entgeltgruppe 5: gründliche Fachkenntnisse
Entgeltgruppe 6: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Entgeltgruppe 7 bis 9a TVöD, Entgeltgruppe 8 und 9 TV-L: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen
Hinweis! Soweit einer Ihrer Mitarbeiter eine höhere Eingruppierung beantragt beziehungsweis fordert, begehrt er im Hinblick auf die in § 12 TVöD/TV-L normierte Tarifautomatik die Feststellung der begehrten Eingruppierung nebst einer entsprechenden Nachzahlung. Hierbei haben Sie die in § 37 Abs. 1 TVöD/TV-L normierte 6-monatige tarifliche Ausschlussfrist zu beachten.
Im Einzelnen gilt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG Folgendes:
I. Gründliche Fachkenntnisse
Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfordert nach der Rechtsprechung des BAG Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur von oberflächlicher Art.
Gut zu wissen! Damit fordert das BAG erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 22.11.2017, Az.: 4 AZR 629/16).
Wichtig ist, dass Sie auch immer die einschlägigen Protokollerklärungen im Blick haben.
Nach der entsprechenden Protokollerklärung 7 (TV-L) sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen und so weiter des jeweiligen Aufgabenkreises erforderlich. Durch den Zusatz „und so weiter“ wird deutlich, dass sich die Kenntnisse nicht alleine auf Rechtskenntnisse beziehen. Dies liegt im Anwendungsbereich des TVöD auf der Hand. Denn nach der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 5 erfordern gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen und so weiter des Aufgabegebiets.
Was das BAG fordert:
Gefordert wird ein Fachwissen, welches sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient (BAG, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 4 AZR 866/15).
II. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
Auch hier lohnt ein Blick in die einschlägigen Protokollerklärungen im TVöD und im TV-L. Danach brauchen die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebs zu beziehen. Der Aufgabenkreis Ihres Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Beispiel 1: Ihr Mitarbeiter muss auf einem Streifengang die Einhaltung der öffentlichen Ordnung, behördlichen Bestimmungen und deren Kontrolle überwachen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, Az.: 1 Sa 249/16 E).
Beispiel 2: Sie haben Ihrem Mitarbeiter alle Angelegenheiten der Umzugskostenvergütung, der Trennungsentschädigung und der Reisekostenfestsetzung übertragen (LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2016, Az.: 8 Sa 1593/15).
III. Selbständige Leistungen
Nach der Rechtsprechung des BAG erfordern selbständige Leistungen von Ihrem Mitarbeiter ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen (BAG, Urteil vom 22.02.2017, Az.: 4 AZR 514/16).
Ich hoffe, ich konnte mit diesem Blog ein wenig Licht ins Dunkle bringen.
Ihr
Boris Hoffmann
