Gute Leistungen werden nicht immer belohnt
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in der Fachwelt wird immer wieder gefordert, dass sich auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes am Leistungsgrundsatz messen lassen müssen. Wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur in § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V normierten Möglichkeit des vorgezogenen Stufenaufstiegs nun allerdings zeigt, wird gute Leistung nicht immer entsprechend be- bzw. entlohnt.
Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stecke § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V lediglich den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen könne. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V eröffne dem Arbeitgeber nicht nur die Möglichkeit, überdurchschnittliche Leistungen mit einem vorgezogenen Stufenaufstieg zu belohnen. Ermessensfehlerfrei sei es vielmehr auch, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen.
Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird etwa von Fieberg geteilt.2 Leider muss auch ich gestehen, dass die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sowohl dem Wortlaut als auch dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, sodass ihr zu folgen ist.
Für Beschäftigte der Jobcentren kommt es allerdings noch dicker, da sich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf sämtliche Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b ff. SGB II bezieht. Vielmehr gilt dieser Grundsatz nur zu demselben Arbeitgeber. Damit bindet der Gelichbehandlungsgrundsatz nur den Vertragsarbeitgeber.
Hieraus folgt:
Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz werden die Träger von Jobcentern bzw. deren Geschäftsführer nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des einen Trägers an den Bedingungen des anderen Trägers auszurichten.
Damit gilt folgender Grundsatz:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in den Jobcentern im Verhältnis der beiden von den Trägern zugewiesenen Beschäftigtengruppen nicht anwendbar.
Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Zeit!
Ihr
Boris Hoffmann
Vertiefende Ausführungen zur leistungsbedingten Laufzeitverkürzung finden Sie in folgenden Werken:
Dassau/Faber, TVöD, Kommentar zum Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, § 17 Rn. 4.4.
Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtkommentar, § 17 Rn. 3 ff.
1BAG 09.06.2016 – 6 AZR 321/15 -, juris.
2 Fieberg in Fürst GKÖD, Bd. IV Stand März 2008 E § 17 Rn. 13.
