rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Justizbeschäftigte – Eingruppierung

Ob der Arbeitgeber berechtigt ist, eine auf die Jahressonderzahlung geleistete Überzahlung mit den sich aus der Höhergruppierung ergebenden monatlichen Entgeltansprüchen zu verrechnen

Hoffmann_100x100px_rund_min.png
Jetzt bewerten!

Liebe Leserin, lieber Leser,

hiermit möchte ich Ihnen von einer Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 15.1.2026, Az. 11 SLa 180/25 berichten, die im Septemberheft der ZTR abgedruckt wird. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 5 AZR 56/26 geführt. Das Gericht hatte sich insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber nach einer Höhergruppierung des Arbeitnehmers die auf die Jahressonderzahlung geleistete Überzahlung mit den sich aus der Höhergruppierung ergebenden monatlichen Entgeltansprüchen (nachträglich) noch verrechnen kann.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

TVöD/TV-L PRO

Ihr Tarifrechtsexperte mit Kommentar, Rechtsprechung, Fachthemen, Praxisfällen, Arbeitshilfen und Webinaren

Dreimonatspreis‎ 627,00 €
Online-Produkt
TVöD/TV-L PRO

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war beim beklagten Land als Justizbeschäftigte angestellt und in einer Serviceeinheit des F. NRW beschäftigt. Am 28.02.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht u. a., dass eine Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten sei.1 Mit Urteil vom 9.9.2020, Az. 4 AZR 195/202 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Justizangestellte in einer Serviceeinheit nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten sei. Dies betraf im Land NRW etwa 6.500 Fälle. Das Bundesverfassungsgericht nahm die diesbezüglich erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 4.10.2022, Az. 1 BvR 382/213 nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin bat die Beklagte danach um eine Neubewertung ihrer Tätigkeiten nach den (neuen) Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts und um Feststellung, dass sie seit Aufnahme ihrer Tätigkeit in der o. g. Organisationseinheit in einer höheren Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe eingruppiert ist.  In einem Schreiben vom 28.6.2023 informierte das F. die Klägerin darüber, dass die Tarifgemeinschaft der Länder die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschlossen habe und kündigte eine Nachzahlung im Zusammenhang mit der höheren Eingruppierung an.

rehm-Campus_Stoerer-Bild_Bildschirm.png

Für mehr Wissen.

Fortbildungen im Arbeits- und Tarifrecht

Profitieren Sie von unseren neuen informativen und praxisorientierten eLearning-Fortbildungen im rehm Campus. Lernen Sie zeitlich flexibel und ortsunabhängig. Erleben Sie Fortbildung neu!

Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Das Gericht wies die Klage auf Zahlung einer (weiteren) Vergütung ab, da der Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Denn das beklagte Land sei berechtigt gewesen, die an die Klägerin in den Jahren 2018 bis 2022 auf die Jahressonderzahlung geleisteten Überzahlungen mit den sich aus der Höhergruppierung ergebenden monatlichen Entgeltansprüchen zu verrechnen (a. A. LAG Hamm 14.11.2024 – 11 SLa 769/24).

Hinweis! Erfolgt eine Korrektur der Eingruppierung dahingehend, dass das monatliche Entgelt höher, die Jahressonderzahlung hingegen niedriger ist, kann der Arbeitgeber – so das Gericht – auf die Jahressonderzahlung geleisteten Überzahlungen mit den sich aus der Höhergruppierung ergebenden monatlichen Entgeltansprüchen zur Aufrechnung bringen.

Die arbeitnehmerseitige Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist sei insoweit rechtsmissbräuchlich. Das Gericht ist zunächst der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifautomatik gefolgt. Die Kammer hat zudem auch die Existenz zweier rechtlich getrennter Forderungen bejaht, nämlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Differenzvergütung (Nachzahlung Tabellenentgelt) aus § 12 Abs. 1 Satz 2 TV‑L und der zutreffenden Entgeltgruppe/Entgeltordnung einerseits und den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zu hohen Jahressonderzahlungen andererseits, weil die Sonderzahlung bei richtiger Eingruppierung geringer ausgefallen wäre.

Allerdings ergreife die tarifliche Vergütungsautomatik beide Rechtspositionen uno actu, ohne dass es eines Umsetzungsvorgangs bedürfte. Die Klägerin habe die Antwort des beklagten Landes auf ihr Schreiben, mit dem diese um Neubewertung ihrer Aufgaben und Feststellung einer höheren Eingruppierung ersuchte, nämlich dahingehend verstehen müssen, dass das Land den Anspruch der Klägerin in alle Richtungen prüfen werde. Damit stand (auch) die Zahlung der Jahressonderzahlung unter Vorbehalt, so dass der Betrag der Überzahlung zur Tilgung der höheren Entgeltansprüche nachträglich umgewidmet werden konnte.

Hinweis! Die Klägerin war auch nicht berechtigt, sich auf die Ausschlussfrist des § 37 TV-L zu berufen, da sie davon ausgehen musste, dass das Land sie bei Erfolg ihres Eingruppierungsverlangens rückwirkend so vergüten würde, als wäre sie von Anfang an richtig eingruppiert gewesen.

Denn Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssten grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin ihnen lediglich die Leistungen gewähren wolle, zu denen sie rechtlich verpflichtet sei.

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Arbeits- und Tarifrecht

Regelmäßig erscheinender Newsletter zu den Neuigkeiten aus den Bereichen Arbeitsrecht und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sowie Empfehlungen zu neuen Produkten, Webinaren und Quizzen.

Fazit für Sie!

Erfolgt eine Korrektur der Eingruppierung dahingehend, dass das monatliche Entgelt höher, die Jahressonderzahlung hingegen niedriger ist, sind Sie berechtigt, auf die Jahressonderzahlung geleistete Überzahlungen mit den sich aus der Höhergruppierung ergebenden monatlichen Entgeltansprüchen zu verrechnen.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 – ZTR 2018, 386.
2 BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 – ZTR 2021, 71.
3 BVerfG 4.10.2022 – 1 BvR 382/21 – ZTR 2023, 28.

quiz-icon-orange-freigestellt_100px.png

Quizze zum Arbeits- und Tarifrecht

Personalamt Schultz – Helfen Sie Herrn Schultz mit Ihrem Fachwissen und klären Sie spannende arbeits- und tarifrechtliche Fragen!

news-100px_weiß.png

News Tarifrecht – Aktuell informiert.

Unsere Autorenteams vom Breier/Dassau TVöD-Kommentar und Sponer/Steinherr TVöD-Kommentar halten Sie regelmäßig mit ihren aktuellen Beiträgen auf dem Laufenden.

SX_LOGIN_LAYER