Neues zum Urlaubsrecht
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Kläger war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bei der Beklagten als Diensthundeführer beschäftigt. Maßgebend war für das Arbeitsverhältnis zwar der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen. Das Urteil ist gleichwohl auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übertragbar und damit insbesondere auf den TVöD und den TV-L.
Der Kläger begehrte letztlich erfolglos zu den bereits gewährten 13 Tagen Urlaub die Abgeltung weiterer 13 Tage Urlaub.
Folgende Kernaussage enthält die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann in diesem Kalenderjahr nach § 4 BUrlG kein Vollurlaubsanspruch erworben werden.
Die Begründung für diese Schlussfolgerung ist letztlich ganz einfach und damit auch völlig nachvollziehbar. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts fallen der Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit und das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs nicht zusammen, da nach § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach und nicht mit dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.
Insoweit ist aus meiner Sicht auch der Wortlaut der Norm völlig eindeutig, indem es in § 4 BUrlG wie folgt heißt:
„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zudem noch mal klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30. Juni eines Kalenderjahres endet, nach § 5 I Buchst. c BUrlG stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dass er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat.
In meinem nächsten Blog werde ich mich mit einer weiteren Urlaubsproblematik beschäftigen. Es wird um die Frage gehen, wie der Arbeitgeber vorgehen muss, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr seine Arbeitszeit ändert.
Bis dahin wünsche ich Ihnen eine schöne Zeit.
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 17.11.2015 – 9 AZR 179/15 -, ZTR 2016, 271.
