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Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften

Die aktuelle Fachkräfte-Richtlinie im Bereich des TVöD-VKA eröffnet größere finanzielle Spielräume, um Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

dieses Mal möchte ich in meinem Blog nicht von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung berichten. Vielmehr möchte ich mich der Thematik der Fachkräftegewinnung widmen. Insoweit darf ich Ihnen hier die wesentlichen Inhalte und Neuerungen der aktualisierten Fachkräfterichtlinie (Fachkräfte-RL)1 im Anwendungsbereich des TVöD-VKA vorstellen.

Hinweis! Die aktuelle Fachkräfte-RL ist inhaltlich eine Weiterentwicklung der bisherigen „Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften“. Diese war im Wesentlichen auf die Gebiete der Informationstechniken und der Ingenieurswissenschaften fokussiert.

Die Fachkräfte-RL ermöglicht, tarifliche Zulagen zu gewähren bzw. Stufen (vgl. § 16 TVöD) vorwegzugewähren, um Fachkräfte zur Deckung des Personalbedarf zu gewinnen oder zu binden.

Hinweis! Die Fachkräfte-RL ist aktuell bis zum 31.12.2028 befristet, wobei in diesem Zeitraum gewährte Zulagen usw. auch darüber hinaus wirksam bleiben.

Sponer † / Steinherr † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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1. Die Fachkräftezulage

Die Fachkräftezulage kann an alle Beschäftigte ausgezahlt werden, die in die Entgeltgruppen E 15 bis 5 (Anlage A TVöD) eingruppiert sind. Der Anwendungsbereich erstreckt sich zudem auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der Anlage C zum TVöD-V/TVöD-B, der Anlage E zum TVöD-K/TVöD-B oder des TV-V fallen.

Hinweis! Die Auszahlung der Fachkräftezulage setzt voraus, dass diese entweder zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von vorhandenen Mitarbeitern gewährt wird. Es muss also nicht möglich sein – etwa selbst nach mehrfacher Ausschreibung – die freie zu besetzende Stelle mit adäquaten Personal (Art. 33 Abs. 2 GG) zu besetzen oder es muss die Gefahr besten, einen qualifizierten Mitarbeiter an einen anderen Arbeitgeber – etwa im Hinblick auf eine dort gewährte bessere Bezahlung – zu verlieren.

Die Höhe der Fachkräftezulage beträgt

  • in den Entgeltgruppen 15 bis 9a bis zu 1.500 Euro,
  • in den Entgeltgruppen 8 und 7 bis zu 1.000 Euro und
  • in den Entgeltgruppen 6 und 5 bis zu 500 Euro monatlich.

Hinweis! Die Fachkräftezulage kann einzelnen Fachkräften aber auch Gruppen von Beschäftigten ausgezahlt werden. Im letzteren Fall ist diese Maßnahme regelmäßig Mitbestimmungspflichtig, da sie allgemeine Grundsätze der Lohngestaltung betrifft.

Die Zahlung einer Fachkräftezulage ist auf maximal zehn Jahre zeitlich befristet. Sie kann jedoch auch mehrfach verlängert werden, soweit die Voraussetzungen für deren Auszahlung weiterhin bestehen.

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2. Die Vorweggewährung von Stufen

Die allgemeinen Regelungen zur Möglichkeit der Stufenvorweggewährung im Sinne des § 16 Abs. 2 und 2a TVöD gelten weiter.

Die Fachkräfte-RL ermöglicht allerdings nun auch weitere Stufensprünge. So können Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 5 bis 15 TVöD einzugruppieren sind auch ohne Vorliegen entsprechender (einschlägiger) Berufserfahrung im Rahmen der Einstellung der Stufe 2, 3 oder in besonderen Fällen der Stufe 4 zugeordnet werden.

Hinweis! Eine Vorweggewährung der Stufe 2, 3 oder 4 ist nur zur Deckung des Personalbedarfes möglich. Zulässig ist insoweit auch, Fachkräfte durch einen Stufensprung zu binden, die zwar über Berufserfahrung aber noch nicht über die zeitlichen Voraussetzungen der Zuordnung zur Stufe 2 oder 3 verfügen.

Durch einen Stufensprung in der Entgelttabelle 15 ergibt sich aktuell ein monatlicher Bruttomehrbetrag für den Beschäftigten in einer Höhe von aktuell 359,92 Euro (Stufe 2), 761,40 (Stufe 3) bzw. 1.309,49 Euro (Stufe 4).

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Fazit für Sie!

Durch die neue Fachkräfte-RL haben Sie zukünftig einen größeren finanziellen Spielraum Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

Mit diesen Hinweisen verabschiede ich mich für heute von Ihnen.


Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 Zur Vertiefung mit vielen Einzelbeispielen darf ich auf die Durchführungshinweise zur Aktualisierung der Fachkräfte-RL (NL 003/24 des KAV NRW o. ä.) verweisen.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 23.02.2024 um 11:53

Ist mit der Formulierung "Die Zahlung einer Fachkräftezulage ist auf maximal zehn Jahre zeitlich befristet. Sie kann jedoch auch mehrfach verlängert werden, soweit die Voraussetzungen für deren Auszahlung weiterhin bestehen." gemeint, dass die Zulage nach der Fachkräfte-RL nur für max. 10 Jahre (und dann nie wieder) gewährt werden kann oder ist nach 10 Jahren theoretisch die erneute Zahlung für einen Zeitraum X möglich?
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