Teilzeit und Arbeitszeitreduzierung auf „Null“ – geht das?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
im Rahmen einer meiner letzten Schulungen zum Arbeits- und Tarifrecht musste ich zunächst stutzen als mich eine Teilnehmerin darauf angesprochen hat, ob auch eine Beantragung von Teilzeit auf blockweise Reduzierung der Arbeitszeit auf „Null“ möglich sei. Ich bat sie daher, mir zunächst einmal den Sachverhalt genau zu schildern, bevor ich mir ein konkretes Bild machen könne.
Sachverhalt:
Es ging um eine Mitarbeiterin, die bei ihr als Verwaltungsfachangestellte in Vollzeit tätig sei. Mit ihren Leistungen in der Vergangenheit sei man immer sehr zufrieden gewesen. Nun habe die Mitarbeiterin schriftlich beantragt, ihre wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.04.2021 auf 50 % zu reduzieren. Zudem bat sie in den Monaten Januar bis April und von November bis Dezember vollbeschäftigt und in den Monaten Mai bis Oktober vollständig von der Arbeit freigestellt zu werden. Hintergrund dieser wohl etwas ungewöhnlichen jährlichen Arbeitszeitverteilung sei wohl, dass die Mitarbeiterin von ihren leider verstorbenen Großeltern eine Finca geerbt habe. Von daher ziehe sie es nun vor, die „warmen“ Monate des Jahres auf Mallorca in ihrer Finca zu verbringen.
Auf Nachfrage teilte mir die Seminarteilnehmerin noch mit, dass ihr Vorgesetzter „voll den Hals bekommen“ habe als sie ihm den Antrag auf Teilzeitgewährung vorlegt habe. Er beabsichtige natürlich den Antrag abzulehnen, denn eine Behörde sei doch kein Tollhaus und Wunschkonzerte seiner Mitarbeiter würden schon gar nicht toleriert.
Rechtliche Einschätzung:
Aus meiner bescheidenden Sicht kann der Antrag der Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Soweit der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützt wird, muss dieser nicht dem Arbeitszeitmodell der Dienststelle und erst recht nicht den (gesellschaftlichen) Vorstellungen des Vorgesetzten entsprechen. Damit sind auch „besondere“ Wünsche des Mitarbeiters etwa bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr können Anträge auf Teilzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs gestellt werden. Denn es kann doch keinen Unterschied machen, ob ein Mitarbeiter eine Arbeitszeitreduzierung auf „Null“ im Block einfordert oder sich bestimmte wöchentliche Freitage wünscht.
Dementsprechend gilt bei jedem Teilzeitbegehren, welches sich auf § 8 TzBfG stützt, dass der Arbeitgeber dieses lediglich dann ablehnen kann, wenn nachweisbare betriebliche Gründe der konkret beantragten Reduzierung bzw. Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes1 bedarf es insoweit einer dreistufigen Prüfung.
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Liegt der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung ein betriebliches Konzept zugrunde?
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Steht die aus dem Organisationskonzept des Arbeitgebers folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Beschäftigten tatsächlich entgegen?
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Wenn ja, welches Gewicht kommt den entgegenstehenden betrieblichen Belangen im Einzelfall zu?
Also solange hier der Vorgesetzte nichts Substantiiertes einwendet, kann er natürlich auch nicht einfach mal so „par ordre du mufti“ den Teilzeitwunsch der Mitarbeiterin ablehnen.
Zur Vertiefung dieser Thematik empfehle ich die Lektüre folgender Entscheidungen:
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LAG Hamm 29.01.2020 – 6 Sa 1081/19, juris und
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LAG Nürnberg 27.08.2019 – 6 Sa 110/19, ZTR 2019, 676.
So das soll es für heute mal wieder gewesen sein. Bleiben Sie gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 20.01.2015 – 9 AZR 735/13, ZTR 2015, 450.
