Unter welchen Voraussetzungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Liebe Leserin, lieber Leser,
ich darf Ihnen heute eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2.12.2025, Az. 9 AZB 3/251 vorstellen. Die Parteien stritten anlässlich einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung über den richtigen Rechtsweg. Fraglich war insoweit, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Falle einer Kündigung eines Theaterintendanten eröffnet ist. Der Neunte Senat hat in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung nochmals wunderbar zusammengefasst und aufgebreitet.
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien schlossen am 7.7.2021 einen „Intendantenvertrag“, der dem Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 15.000,00 Euro nebst einer jährlichen Zuwendung i. H. v. 60 Prozent des monatlichen Bruttogehaltes garantierte. Der Kläger hatte zudem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf 45 Kalendertage Erholungsurlaub während der Theaterferien. Ihm wurde im Theater, welches als Eigenbetrieb der Beklagten geführt wird, ein Büro zur Verfügung gestellt, welches er allerdings nicht nutzen musste. Zudem musste der Kläger seine tägliche Arbeitszeit nicht dokumentieren allerdings Nebentätigkeiten vorweg anzeigen. Die im Intendantenvertrag vertraglich in Bezug genommene Eigenbetriebssatzung vom 13.7.2015 regelt u. a. die Organisation des Theaters und die Aufgaben der für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs zuständigen Organe (Generalintendant, Verwaltungsdirektor, Werkleitung).

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Der Neunte Sentat des BAG bekräftigte die Entscheidung der Vorinstanz und hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zutreffend.
1. Streitigkeit um ein Arbeitsverhältnis
Um eine Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln muss zunächst die Rechtswegzuständigkeit geklärt werden. Das bedeutet i. d. R. es muss sich um eine Streitigkeit handeln, welche ein Arbeitsverhältnis aus abhängiger Beschäftigung betrifft (§ 2 ArbGG).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit drei unterschiedliche Fallgruppen gebildet:
Aut-aut-Fall: Diese Formulierung steht für Fälle, die ihre anspruchsbegründenden Normen entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine nichtarbeitsrechtliche Grundlage stützen können. Aber: Beide Ansprüche schließen sich gegenseitig aus.
Et-et-Fall: Bei dieser Fallgruppe kann der Anspruch sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch auf eine nichtarbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Aber: Beide Anspruchsgrundlagen schließen sich hier nicht gegenseitig aus.
Sic-non-Fall: Es gibt nur eine Anspruchsgrundlage, die aus einem der Fälle von § 2 ArbGG hergeleitet wird. Hier ist die Arbeitnehmereigenschaft sowohl für die Rechtswegzuständigkeit ausschlaggebend als auch für das Entstehen des Anspruchs (sog. doppelt relevante Tatsache).
Dieser Fall liegt damit dann vor, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbesteht oder wieder auflebt. In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2. Bewertung des Bundesarbeitsgerichts
Da der Kläger hier auch obsiegen könne, wenn die außerordentliche Kündigung eines freien Dienstverhältnisses in Rede stehe, hänge der Erfolg des Hauptantrags nicht von der Arbeitnehmerstellung des Klägers ab. Damit handele es sich hier im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht um einen sog. Sic-non-Fall. Dementsprechend eröffne hier alleine die bloße Rechtsansicht des Klägers, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, noch nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.
3. Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
Allerdings seien hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG gegeben, da der Kläger mit der Beklagten tatsächlich ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen habe.
Hinweis! Um die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses im konkreten Fall festzustellen, bedarf es nach der gefestigten Rechtsprechung nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB immer einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, wobei insoweit auch verfassungsrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sind.
Da der Kläger seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern trotz weitreichender Freiheiten insbesondere im künstlerischen Bereich weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit ausübe bzw. ausgeübt habe, liege hier ein Arbeitsverhältnis vor.
Dies ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst beinhalte der Intendantenvertrag eine umfassende Rechtsaufsicht des Oberbürgermeisters. Zudem sei der Kläger in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters eingebunden, so dass sich dessen Tätigkeit als fremdbestimmt erweise. Zudem habe die Eigenart der Tätigkeit eines Generalintendanten keinen bestimmenden Einfluss auf die Einordnung des Rechtsverhältnisses, da die Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses wahrgenommen werden könne.
Damit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

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Fazit für Sie!
Ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegt bzw. tatsächlich begründet worden ist, muss immer anhand aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 2.12.2025 – 9 AZB 3/25 – ZTR 2026, 97.
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