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Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Was unter einer verdeckten unmittelbaren Benachteiligung zu verstehen ist.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

heute darf ich Ihnen von einer Entscheidung des LAG Köln vom 20.8.2025, Az. 5 SLa 166/241 berichten. Die Parteien stritten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Behinderung bzw. Schwerbehinderung im Rahmen eines Auswahlverfahrens.

Steinherr † / Sponer † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahr 2006 geborene Kläger ist aufgrund seiner Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung mit einem GdB 50 schwerbehindert. Zudem wurde ihm im Jahr 2015 per Bescheid die sog. „Hilflosigkeit“ attestiert. Im Januar 2024 schrieb die Beklagte Ausbildungsstellen als „Straßenwärter/Straßenwärterin“ aus. Der Ausbildungsbeginn war auf den 18.8.2023 datiert. Der Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Erkrankung und seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine der von der Beklagten ausgeschriebenen Ausbildungsstellen als Straßenwärter. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 5.6.2023 eine Einstellungszusage, die sie u. a. unter den Vorbehalt einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung stellte. Der von der Beklagten vorgegebene Arzt für Arbeitsmedizin B kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die vorgesehene Ausbildungsstelle nicht geeignet sei. Die Beklagte nahm daraufhin ihre Einstellungszusage wieder zurück. Der Kläger erhob sodann „Entschädigungsklage“ beim ArbG Siegburg.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

Die Fünfte Kammer des LAG Köln verurteilte die Beklagte schließlich, an den Kläger eine Entschädigung in einer Höhe von 1629,39 Euro zu zahlen. Die Ausbildungsvergütung hätte monatlich 1086,26 Euro betragen.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Kläger als Bewerber um einen Ausbildungsplatz nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG falle.

2. Merkmal der Behinderung

Der Kläger sei auch behindert i. S. d. § 1 AGG, da er erst im August 2023 eine Insulinpumpe erhalten habe, so dass er im Sommer 2023 (noch) nicht hinreichend stabil eingestellt gewesen sei. Ob der Auffassung des BAG zu folgen sei, dass ein an Diabetes mellitus erkrankter Arbeitnehmer, der „gut eingestellt“ sei, an der gesellschaftlichen Teilhabe so geringfügig beeinträchtigt sei, dass er nicht als behindert anzusehen sei, müsse daher hier nicht entschieden werden.

3. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Die Beklagte habe auch gegen das in § 7 Abs. 1 AGG normierte Benachteiligungsverbot verstoßen. So sei eine unmittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG nicht nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen differenziere. Vielmehr könne auch eine sog. „verdeckte“ unmittelbare Ungleichbehandlung vorliegen. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des BAG gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterium (hier: Krankheit) unterschieden werde, welches jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund (hier: Behinderung) stehe und damit kategorial ausschließlich Träger eines Diskriminierungsmerkmals treffe.2 Diese Voraussetzungen lägen hier unzweifelhaft vor.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals könne zudem nach § 8 AGG lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. So könnten zwar auch (besondere) körperliche Fähigkeiten eine wesentliche berufliche Anforderung darstellen, wie das BAG etwa für einen Bademeister unter Verweis auf die Aufgabe der Kontrolle des Badebetriebes einschließlich des Rettungsdienstes angenommen habe.

Hinweis! Ein Arbeitgeber, der eine Nichteinstellung darauf stützt, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wegen ihrer/seiner Behinderung nicht eingesetzt werden könne, kann sich aber nur dann auf § 8 Abs. 1 AGG berufen, wenn angemessene Vorkehrungen i. S. v. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i, Art. 2 Unterabs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergriffen worden sind. 

Da die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende angemessene Vorkehrungen zu prüfen bzw. zu treffen, um dem Kläger die Ausbildung unbedenklich zu ermöglichen, sei die Benachteiligung des Klägers wegen der Behinderung hier auch nicht nach § 8 AGG gerechtfertigt. So hätte die Beklagte etwa prüfen müssen, ob es möglich gewesen wäre, die Kollegen des Klägers kurz anzuweisen, was im Notfall zu tun ist. Denkbar wäre zudem auch gewesen, den Kläger in der ersten Zeit nicht allein außerhalb des Betriebsgeländes einzusetzen. Anstatt den Widerruf der Einstellungszusage zu erklären hätte die Beklagte auf den Kläger schließlich zugehen und von ihm eine Bescheinigung, dass gesundheitliche Gründe einem Erwerb eines Führerscheins nicht entgegenstehen, verlangen können. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass Personen, die an Diabetes mellitus leiden, grundsätzlich in der Lage seien, die Ausbildung zum Straßenwärter erfolgreich zu durchlaufen.

Damit stehe dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. 

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Fazit für Sie!

  • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann auch mit einer „verdeckten“ unmittelbaren Benachteiligung begründet werden.
  • Bevor Sie eine Nichteinstellung darauf stützen, dass Sie eine Bewerberin oder einen Bewerber wegen seiner Behinderung nicht einstellen können, müssen Sie vorab immer prüfen, ob Sie angemessene Vorkehrungen treffen können, die eine Beschäftigung des behinderten Menschen ermöglichen.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 LAG Köln 20.8.2025 – 5 SLa 166/24 – juris.
2 Vgl. BAG 19.12.2013 – 6 AZR 190/12 – E 147, 60.

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