Was Sie alles zum allgemeinen Teilzeitanspruch Ihrer Mitarbeiter wissen müssen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
im vergangenen Blog habe ich Sie über den Anspruch auf Brückenteilzeit informiert. Diesem Blog widme ich dem allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG.
Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist einer Ihrer Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 6 Abs. 1 TVöD/TV-L). Hierzu zählen nach § 2 Abs. 2 TzBfG auch geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Anspruchsberechtigte Mitarbeiter
Es sind grundsätzlich alle Ihre Mitarbeiter anspruchsberechtigt, da das TzBfG keine Einschränkungen enthält. Damit können auch Ihre Führungskräfte Teilzeit beanspruchen. Zudem kann auch ein bei Ihnen bereits teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter eine weitere Reduzierung seiner Arbeitszeit einfordern. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter bei Ihnen lediglich befristet beschäftigt ist.
Kleinunternehmensklausel
Sie unterfallen der Kleinunternehmensklausel des § 8 Abs. 7 TzBfG (Anspruch auf Teilzeit gilt nicht) nicht, wenn Sie mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.
Mindestbeschäftigungsdauer
Ihr Mitarbeiter kann von Ihnen nach § 8 Abs. 1 TzBfG eine Teilzeitbeschäftigung nur verlangen, wenn er bei Ihnen länger als sechs Monate beschäftigt ist.
Hinweis! Wegen der 3-monatigen Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist damit eine Verringerung der Arbeitszeit eines Ihrer Mitarbeiter erst nach neun Monaten von diesem einklagbar. Freiwillige Regelungen bleiben damit natürlich unberührt.
Einwand entgegenstehender betrieblicher Gründe
Nach § 8 Abs. 4 TzBfG können Sie einem Teilzeitbegehren eines Ihrer Mitarbeiter entgegenhalten, dass diesem betriebliche Gründe entgegenstehen.
Hinweis! Damit Sie einen ersten Anhaltspunkt für die Berechtigung eines Teilzeitverlangens eines Ihrer Mitarbeiter gewinnen können, müssen Sie sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
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Liegt ein plausibles arbeitszeitbezogenes Organisationskonzept vor?
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Steht das Organisationskonzept dem Teilzeitverlangen Ihres Mitarbeiters entgegen.
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Wird Ihr Organisationskonzept durch das Teilzeitbegehren Ihres Mitarbeiters derart schwerwiegend beeinträchtigt, dass es angemessen ist, dem Teilzeitwunsch nicht zu entsprechen.
Sie können das Teilzeitbegehren Ihres Mitarbeiters zudem ablehnen, wenn eine geeignete Ersatzkraft fehlt.
Welche Verfahrensschritte Sie beachten müssen
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Verfahrensschritt |
Ja |
Nein |
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Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (auf die Wochentage) soll nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG angegeben werden. |
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Ich hoffe Ihnen hiermit eine adäquate Arbeitshilfe an die Hand gegeben zu haben.
Damit verbleibe ich
Ihr
Boris Hoffmann
