Was Sie bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln beachten müssen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
häufig werden mit Mitarbeitern vertragliche Klauseln zur Rückforderung von Fortbildungskosten vereinbart. Sie werden insbesondere dann ein besonderes Interesse an der Rückzahlung entsprechender Kosten haben, wenn Ihr Mitarbeiter selbst das Arbeitsverhältnis beendet hat. Allerdings ist bei der vertraglichen Ausgestaltung solcher Klauseln Vorsicht geboten.
Hinweis! Unzulässig ist die Vereinbarung entsprechender „Rückzahlungsklauseln“ mit verbeamteten Mitarbeitern. Denn die Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten gegenüber Beamten ist nur dann möglich, wenn dies per Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. So können etwa insbesondere für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden (vgl. § 59 Abs. 5 BBesG oder die vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen).
Das LAG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung vom 11.10.20191 mit folgender Rückzahlungsklausel zu beschäftigen:
„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die der … entstandenen Auswendungen für die Weiterbildung, einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird. Ebenfalls liegt eine Rückzahlungsverpflichtung für den gleichen Zeitraum vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch dessen vertragswidriges Verhalten veranlasst im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.“
Wichtig! Solche „Standardfortbildungsverträge“ gelten regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB und unterfallen daher der entsprechenden AGB-Kontrolle.
In Streit war insbesondere die Frage, ob der Mitarbeiter verpflichtet war, die Fortbildungskosten in einer Gesamthöhe von ca. 17.000,00 € an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzuzahlen, da er selbst das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung fristgerecht beendet hatte.
Erster Schritt
Das LAG Hamm stellte zunächst im Rahmen der Vertragsauslegung fest, dass das auf „Wunsch des Mitarbeiters“ beendete Arbeitsverhältnis der auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuführende Beendigungstatbestand sei.
Zweiter Schritt
Mit diesem eindeutigen Auslegungsergebnis halte die Fortbildungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 allerdings nicht stand, so das Gericht. Denn die Klausel benachteilige den beklagten Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Die Bestimmung sei damit unwirksam. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters bestehe damit nicht.
Hinweis!
Das LAG Hamm hat in diesem Zusammenhang unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG aus meiner Sicht völlig zu Recht ausdrücklich festgehalten, dass Rückzahlungsverpflichtungen unzulässig sind, wenn die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft wird. Dies bedeutet für Sie, dass Sie zwingend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers differenzieren müssen.
Damit verbleibe ich mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
1 LAG Hamm 11.10.2019 – 1 Sa 503/19, juris.
