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Was Sie bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln beachten müssen

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Finanzieren Sie die Aus- oder Fortbildung eines Ihrer Mitarbeiter, so werden Sie die entsprechenden Kosten insbesondere dann zurückverlangen wollen, wenn das Arbeitsverhältnis mit diesem Mitarbeiter nach Abschluss der Aus- oder Fortbildung beendet wird.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

häufig werden mit Mitarbeitern vertragliche Klauseln zur Rückforderung von Fortbildungskosten vereinbart. Sie werden insbesondere dann ein besonderes Interesse an der Rückzahlung entsprechender Kosten haben, wenn Ihr Mitarbeiter selbst das Arbeitsverhältnis beendet hat. Allerdings ist bei der vertraglichen Ausgestaltung solcher Klauseln Vorsicht geboten.

Hinweis! Unzulässig ist die Vereinbarung entsprechender „Rückzahlungsklauseln“ mit verbeamteten Mitarbeitern. Denn die Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten gegenüber Beamten ist nur dann möglich, wenn dies per Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. So können etwa insbesondere für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden (vgl. § 59 Abs. 5 BBesG oder die vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen).

Das LAG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung vom  11.10.20191 mit folgender Rückzahlungsklausel zu beschäftigen:

„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die der … entstandenen Auswendungen für die Weiterbildung, einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird. Ebenfalls liegt eine Rückzahlungsverpflichtung für den gleichen Zeitraum vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch dessen vertragswidriges Verhalten veranlasst im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.“

Wichtig! Solche „Standardfortbildungsverträge“ gelten regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB und unterfallen daher der entsprechenden AGB-Kontrolle.

In Streit war insbesondere die Frage, ob der Mitarbeiter verpflichtet war, die Fortbildungskosten in einer Gesamthöhe von ca. 17.000,00 € an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzuzahlen, da er selbst das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung fristgerecht beendet hatte.

Erster Schritt

Das LAG Hamm stellte zunächst im Rahmen der Vertragsauslegung fest, dass das auf „Wunsch des Mitarbeiters“ beendete Arbeitsverhältnis der auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuführende Beendigungstatbestand sei.

Zweiter Schritt

Mit diesem eindeutigen Auslegungsergebnis halte die Fortbildungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 allerdings nicht stand, so das Gericht. Denn die Klausel benachteilige den beklagten Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Die Bestimmung sei damit unwirksam. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters bestehe damit nicht.

Hinweis!
Das LAG Hamm hat in diesem Zusammenhang unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG aus meiner Sicht völlig zu Recht ausdrücklich festgehalten, dass Rückzahlungsverpflichtungen unzulässig sind, wenn die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft wird. Dies bedeutet für Sie, dass Sie zwingend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers differenzieren müssen.

Damit verbleibe ich mit herzlichen Grüßen

Ihr
Boris Hoffmann


1 LAG Hamm 11.10.2019 – 1 Sa 503/19, juris.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 21.08.2023 um 09:50:
Guten Tag, in dem Artikel dieses Blogs "Ausbildungskostenerstattung: Neuer Dienstherr oder Beamter – wer zahlt?" findet sich folgender Passus: .... Die Antwort ergibt sich dabei aus der Vereinbarung, die der Beamte vor Beginn seiner Ausbildung mit dem Dienstherrn geschlossen hat. Danach ist der Beamte zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums „aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet“. Übernimmt ein (neuer) Dienstherr den Beamten in ein neues Beamtenverhältnis, so hat er dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten nach den Grundsätzen des jeweiligen Beamtenrechts (Beispiel: Art. 139 BayBG) zu erstatten. In diesem Artikel hier, schreiben Sie, solche Rückzahlungsklauseln/-vereinbarungen sind bei Beamten unzulässig, wenn es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Da es gesetzliche Regelungen meines Erachtens nur für die Anwärterbezüge, also nicht beispielsweise für Studiengebühren (Master- und Bachelorstudiengang) oder Seminarkosten, gibt, kann man über solche Kosten wohl tatsächlich keine Rückzahlungsvereinbarungen abschließen, oder? Viele Grüße Daniela Liedtke
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