Was Sie zum Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei einem Arbeitgeberwechsel wissen müssen
Ich möchte Ihnen zunächst folgenden Sachverhalt schildern:
Der Beschäftigte wurde zunächst von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Anschließend übernahm die an dem Jobcenter beteiligte Kommune die Arbeitgeberrolle. An der Tätigkeit des Klägers änderte sich jedoch nichts. Der Kläger wurde weiterhin als Fachassistent Integrationsmaßnahme auf dem gleichen Arbeitsplatz im Jobcenter beschäftigt. Der Beschäftigte erhob Klage und beantragte die Feststellung der Entfristung seines Arbeitsvertrages.2
Liegt im obigen Fall ein Verstoß gegen das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorgesehene Anschlussverbot vor? Das BAG sagt „ja“. Vorzugehen sei bei der Beantwortung dieser Frage in zwei Schritten.
I. Derselbe Arbeitgeber i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Zunächst bedeutet das Anschlussverbot, dass die sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich nur 1x möglich ist. Mit „Arbeitgeber“ i. S. d § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ausschließlich der Vertragsarbeitgeber gemeint.
Daraus folgt: Arbeitgeber = Vertragsarbeitgeber
Ein vorhergehender „schädlicher“ Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist bzw. gewesen ist (= Personenidentität). Dies war im obigen Sachverhalt jedoch nicht der Fall gewesen.
II. Prüfung des Rechtsmissbrauchs
Zusätzlich bedarf es einer Prüfung des Einzelfalls, ob der Arbeitgeber die Gestaltungsmöglichkeiten des TzBfG rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.
Besteht der Zweck des Arbeitgeberwechsels ausschließlich darin – so das BAG -, sich die Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages zu erschleichen, handelt die Arbeitgeberseite rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Hinweis! Der Arbeitnehmer genügt seiner gerichtlichen Darlegungslast bereits dann, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuchlichkeit der Befristung indiziert. Der Arbeitgeber muss sich anschließend auf diesen Vortrag einlassen und ihn wiederlegen (sog. abgestufte Darlegungs- und Beweislast).
Folgende Indizien können im Zusammenhang mit der Anschlussbefristung nach der Rechtsprechung des BAG für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers sprechen:
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Liegt ein nahtloser Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgebervor?
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Liegt eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen – im Wesentlichen – unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen vor?
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Wird das Weisungsrecht weiterhin durch den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder ohnehin gemeinsam ausgeübt?
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Wird der Arbeitnehmer an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber vermittelt?
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Gibt es ein erkennbar systematisches Zusammen
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Blog weitergeholfen zu haben.
Damit verbleibe ich
Ihr
Boris Hoffmann
1 BVerfG 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, ZTR 2018, 404.
2 Nach BAG 24.06.2015 – 7 AZR 452/13, ZTR 2016, 46.
