Was Sie zur Ausübung einer Nebentätigkeit eines Ihres Beschäftigten wissen müssen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
soweit es um Nebentätigkeiten geht, müssen Sie streng zwischen den beamten- und den arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vorgaben unterscheiden. Aufgrund des bestehenden besonderen Treueverhältnisses bei Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn sind diese nämlich strengeren und restriktiveren Regelungen unterworfen als vergleichbare Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Damit gilt: Was Arbeitnehmer nebentätigkeitsrechtlich dürfen, ist Beamten noch lange nicht erlaubt.
Hinweis! Sie finden die einschlägigen Regelungen zum tarifvertraglichen Nebentätigkeitsrecht in § 3 Abs. 3 TVöD bzw. in § 3 Abs. 4 TV-L, wobei beide Regelungen inhaltlich identisch sind. Etwas anderes gilt ausschließlich im Hinblick auf die Ablieferungspflicht von Einnahmen bei Beschäftigten des Bundes, da insoweit die beamtenrechtlichen Regelungen ausdrücklich gelten.
Im Gegensatz zum Beamten muss ein Arbeitnehmer sich die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit nicht im Voraus genehmigen lassen. Vielmehr sehen die Tarifverträge lediglich eine entsprechende Anzeigepflicht vor.
Damit gilt: Nur im Ausnahmefall können Sie eine Nebentätigkeit eines Ihrer Tarifbeschäftigten untersagen, da regelmäßig das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) auch eine zweite entgeltliche (Neben-)Tätigkeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern zulässt.
Hinweis! Nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen, ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Sportverein o. ä. sind vom Begriff der Nebentätigkeiten nicht umfasst.
Eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers besteht immer dann, wenn er einer weiteren Tätigkeit gegen Entgelt nachgehen will. In diesen Fällen muss er seiner Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit schriftlich nachkommen. Hierbei muss er den gesetzlichen Formerfordernissen der §§ 126, 126a BGB genügen. Also wird regelmäßig ein Stück Papier mit eigenhändiger Unterschrift zur Anzeige der Nebentätigkeit benötigt.
Zwar bedarf damit ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht Ihrer Genehmigung um einer Nebentätigkeit nachzugehen. Sie können ihm diese jedoch im Einzelfall untersagen. Allerdings bedarf es insoweit einer engen Auslegung möglicher Versagungsgründe.
Sie können einem Ihrer Beschäftigten die Ausübung einer Nebentätigkeit etwa dann untersagen, wenn diese
- Ihren Mitarbeiter derart stark beansprucht, dass er nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem „Hauptarbeitsverhältnis“ ordnungsgemäß nachzukommen oder
Beispiel: Einer Ihrer Mitarbeiter geht einer Nebentätigkeit als Taxifahren während der Nachstunden nach. Hierdurch ist er derart übermüdet, dass er regelmäßig am nächsten Tag am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit dahinschlummert.
- dazu führt, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), etwa die zu beachtende tägliche Höchstarbeitszeit im Sinne des § 3 ArbZG regelmäßig überschritten wird oder
- während der Urlaubszeit ausgeübt und hierdurch der Erholungszweck des Jahresurlaubs in Frage gestellt wird.
Im Einzelfall können auch Interessenkonflikte die Untersagung einer Nebentätigkeit notwendig machen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter des Bauordnungsamtes arbeitet in einem Ingenieurbüro eines Bauunternehmers.
So, das soll es zu dieser Thematik erst mal gewesen sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Spätsommer.
Ihr
Boris Hoffmann
Vgl. hierzu Jansen/Kawik/Block, Beschäftigte im öffentlichen Dienst I, Rn. 287 ff.
