Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 12.05.20161 entschieden, dass der Anspruch des Beschäftigten auf Krankengeldzuschuss entfällt, wenn dieser eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, da § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD einen Doppelbezug von Krankengeldzuschuss und Rentenleistung für denselben Zeitraum ausschließen will.
Zutreffend verweist das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seiner Argumentation auf die in § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD normierte Vorschussfiktion. Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend anerkannt, verlieren die überzahlten Krankengeldzuschüsse ihren ursprünglichen Entgeltcharakter, sodass diese als Vorschüsse rückabzuwickeln sind.
Dies bedeutet, dass ab dem Erhalt einer Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung – wobei der Tag, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers als der Rentenbeginn bezeichnet ist, maßgebend ist – bereits ausgezahlte Krankengeldzuschüsse an der Arbeitgeber zurückzuzahlen sind.
Die in § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD enthaltene Vorschussregelung bezieht sich nicht nur auf überzahlten Krankengeldzuschuss, sondern auch auf "sonstige Überzahlungen". Damit sind tarifliche Nebenleistungen wie die Jahressonderzahlung gemeint, soweit die Überzahlung auf das Zusammentreffen mit den angeführten Versorgungsleistungen zurückzuführen ist.
Zudem können die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts überzeugen, wonach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD mangels einer nachteiligen Ungleichbehandlung behinderter Menschen nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt und damit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 60). Sie war seit dem 14.04.2010 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit bis zum 22.10.2010 erhielt sie Krankengeldzuschuss und eine anteilige Jahressonderzahlung in einer Höhe von insgesamt 2.882,51 Euro. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.12.2010 wurde der Klägerin rückwirkend zum 01.07.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt.
Das Bundesarbeitsgericht hat unter Beachtung seiner oben dargestellten Rechtsauffassung entschieden, dass das Rückforderungsbegehren der Beklagten für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 22.10.2010 im Hinblick auf die überzahlten Krankengeldzuschüsse und bezüglich der Jahressonderzahlung nicht zu beanstanden sei.
Hiermit verbleibe ich bis zum nächsten Mal.
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 12.05.2016 – 6 AZR 365/15 -, juris.
