Welche arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer Selbstbeurlaubung drohen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in der Praxis kann es schon einmal heiß hergehen, wenn es wieder mal so weit ist und Urlaubspläne zu erstellen sind. Hierbei bergen bereits die unterschiedlichen Interessenlagen unter den Mitarbeitern genügend Explosionsmaterial. Ich denke da nur an die Debatten, wer denn nun in den Schulferien Urlaub nehmen darf. Haben da etwa Eltern generell Vorrang oder müssen auch die Urlaubswünsche der anderen Mitarbeiter berücksichtigt werden?
Hinweis! Die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter sind nur dann vorrangig zu beachten, wenn aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch durch den Arbeitgeber erfüllt werden kann.
Die geltend gemachten Urlaubswünsche der Mitarbeiter sind alleine nach urlaubsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Soziale Gesichtspunkte müssen damit regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dazu zählen etwa Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), eine bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit.
Auch wenn Sie als Mitarbeiter mit der Urlaubsgewährung Ihres Arbeitgebers unzufrieden sein sollten, dürfen Sie sich nicht selbst beurlauben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt Folgendes:
Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich „an sich“ geeignet, gemäß § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen.1
Warum das interessengerecht ist!
Einem Mitarbeiter steht regelmäßig kein Selbstbeurlaubungsrecht zu, da es diesem möglich ist, notfalls im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens seinen Rechtsanspruch von einem auf den anderen Tag gegen den Arbeitgeber durchzusetzen.2 Im Übrigen verbleibt noch die Möglichkeit der Leistungsklage.
Hinweis! Ein Selbstbeurlaubungsrecht kann damit allenfalls nach grundloser Ablehnung eines Urlaubsantrags bzw. übermäßig lange ausbleibender Reaktion des Arbeitgebers sowie drohendem Verfall der betreffenden Urlaubsansprüche in Betracht kommen.3
Ein Selbstbeurlaubungsrecht besteht im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch während einer auflösend bedingten Fortsetzung des gekündigten Arbeitsvertrags bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage nicht. Denn auch in diesem Fall bestehen zwischen den Arbeitsvertragsparteien und zwar ungeachtet der Unwirksamkeit der Kündigung die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem wirksam gekündigten, aber noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
Mit diesem Hinweis verbleibe ich für heute zum Thema der Selbstbeurlaubung
mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 20.1.1994 – 2 AZR 521/93 –, ZTR 1994, 300.
2 Zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs s. Nachtwey in Sponer/Steinherr § 26 TVöD Rn. 87 ff.
3 BAG 20.5.2021 – 2 AZR 457/20 –, ZTR 2021, 520.
