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Wie der Toilettengang „arbeitsrechtlich“ zu bewerten ist

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Ist der Toilettengang eine Arbeitspause, welche Zeit ist für den Toilettengang erforderlich und angemessen, kann der Arbeitgeber überwachen, wie oft und wie lange der Mitarbeiter die Toilette aufsucht, gilt am „Stillen Örtchen“ der allgemeine Umfallschutz? Alles Fragen, die beantwortet werden müssen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

anbei ein paar kurze Antworten auf schwergewichtigen Fragen.

Ist der Toilettengang zur Arbeitszeit zu rechnen oder befindet sich der Mitarbeiter im Pausenmodus?

Für den Toilettengang gilt, dass er ebenso wie das Trinken keine Arbeitspause ist. Zudem kann der Arbeitgeber nicht mittels seines Direktionsrechts (§§ 6 Abs. 2 GewO, 106 Satz 1 GewO) solche kurzen Unterbrechungen untersagen oder ihre Häufigkeit festlegen. Diesem Vorgehen stünde das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters entgegen.1

Gilt der allgemeine Unfallschutz während des Besuchs der Toilette?

Die Gerichte trennen hier räumlich den Toilettenraum von den übrigen Büroräumen ab. Damit liegt kein Dienst- oder Arbeitsunfall vor, wenn der Mitarbeiter etwa auf dem frisch gebohnerten Boden der Betriebstoilette ausrutscht und sich hierbei verletzt.2

Gibt es Grenzen für die Zeit auf dem „Stillen Örtchen“?

Diese ergeben sich bereits aus der wortlautgetreuen Auslegung des Begriffs „Toilettengang“. Es ist dem Mitarbeiter untersagt, die Zeit auf der Betriebstoilette zum Lesen der Tageszeitung oder zum privaten Telefonieren zu nutzen. Hält der Mitarbeiter sich nicht an diese Spielregeln, verstößt er gegen seine Pflicht, während der Arbeitszeit auch seine Arbeitsleistung zu erbringen, was im Streitfall eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Problematisch ist allerdings für den Arbeitgeber, dass dieser in Bezug auf die abgemahnte Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist. Ein reiner Verdacht, dass der Mitarbeiter seinen Gang zur Toilette auch für private Dinge nutzt, reicht nicht aus.

Kann der Arbeitgeber genau überwachen, wie oft und wie lange seine Mitarbeiter die Toilette aufsuchen?

Dies ist in Deutschland zum Glück anders als in den USA nicht erlaubt. Zulässig sind allenfalls stichprobenartige Überprüfungen. Insbesondere ist eine Überwachung der Mitarbeiter mit technischen Hilfsmitteln, etwa per Videoaufzeichnung, ausgeschlossen, da eine solche in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter unangemessen eingreifen würde.

Fazit:
Damit bleibt auch der dienstliche Toilettengang in Deutschland rein privater Natur. Dies mag in den USA anders sein. Dort überwachte der Arbeitgeber genau, wie oft und wie lange seine Arbeitnehmer die Toilette aufsuchten, indem sie sich beim Betreten und Verlassen des Toilettenraumes mit einer Chipkarte registrieren mussten. Wer besonders selten und kurz ging, konnte sich über eine Belohnung freuen. Zu ausgedehnte Toilettenbesuche bedurften dagegen einer besonderen Rechtfertigung.

Mit dieser Erkenntnis verbleibe ich für heute.

Ihr
Boris Hoffmann


1 ArbG Köln 21.01.2010 – 6 Ca 3846/09 – juris.
2 VG München 08.08.2013 – 12 K 13.1024 – juris.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 18.01.2023 um 08:42:
Guten morgen, leider gibt es Mitarbeiter, welche planmäßig die Toilette zum Handy-Datteln aufsuchen. Der Arbeitgeber hat hier keine Handhabe. Wegen des Fachkräftemangels wägen sich manche als unkündbar. Das ist traurig.
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