Kündigung wegen Tätigkeit für Ministerium für Staatssicherheit unwirksam
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der spätere Kläger war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er bei dem Land Brandenburg beschäftigt und verneinte 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. Nachdem er sich 2016 für die Stelle des Direktors des genannten Landesinstitutes beworben hatte, erfuhr das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit, die von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Hiergegen erhob der Mitarbeiter fristgerecht Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Berlin-Brandenburg gaben der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung in seiner Entscheidung vom 16.10.2017, Az.: 5 Sa 462/17 für unwirksam gehalten und das Land Brandenburg verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat aus meiner Sicht zu Recht festgestellt, dass eine eher als gering einzuschätzende Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS weder eine außerordentliche noch eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnis rechtfertigt. Entscheidungserheblich ist zudem die langjährige und beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers im Landesdienst. Zwar kann nicht übersehen werden, dass die mehrfache Leugnung der MfS-Tätigkeit durch den Kläger das Arbeitsverhältnis in gewisser Weise belastet hat. Für den Kläger spricht allerdings, dass die Tätigkeit für den MfS bereits sehr lange – immerhin fast 30 Jahre – zurücklag.
Ich halte daher die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg für richtig.
In diesem Sinne verbleibe ich für heute.
Ihr
Boris Hoffmann
1 Die Entscheidung ist bisher noch nicht veröffentlicht.
