§ 6.1 TVöD-K – Wochenfeiertag – alternative Klagehäufung
Leitsätze
-
Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig.
- Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge bilden, in der er mehrere prozessuale Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will. Das kann er auch konkludent und noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz tun. Fehlt die Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken (§ 139 ZPO).
Orientierungssätze
-
Macht der Kläger ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände) geltend, muss er zur Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rangfolge angeben, in der das Gericht die Prüfung vorzunehmen hat. Hierauf hat ihn das Gericht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen.
-
Bestimmt der Kläger die Reihenfolge nicht einmal konkludent, handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung.
-
Der Kläger kann noch in der Revisionsinstanz von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung übergehen und so die Reihenfolge seiner prozessualen Ansprüche nachträglich bestimmen.
-
Stützt der Kläger sein Klagebegehren sowohl auf einen tarifvertraglichen Erfüllungsanspruch als auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dürfte vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung des Klägers regelmäßig davon auszugehen sein, dass er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Erfüllungsanspruch geltend machen will.
- Die Sollarbeitszeitreduzierung gemäß § 6.1 Abs.2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der für ihn Wechselschicht-/Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Der Arbeitnehmer muss also selbst Wechselschicht-/Schichtarbeit leisten.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.
BAG vom 2.8.2018 – 6 AZR 437/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

