Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vertragsstrafe – unangemessene Benachteiligung – Transparenzgebot – Übersicherung – Unwirksamkeit der Bestimmung – ergänzende Vertragsauslegung
Orientierungssätze
- Sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Höhe einer Vertragsstrafe nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, führt dies nach § 306 Abs. 1 BGB zum Fortfall der Klauseln unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht.
- Sehen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe schuldet, wenn sich seine außerordentliche Eigenkündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, ist eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies setzt voraus, dass das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 24.8.2017 – 8 AZR 378/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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