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Anerkennungstarifvertrag – Gewerkschaftseintritt im Nachwirkungszeitraum

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BAG vom 27.9.2017 – 4 AZR 630/15: Das Bundesarbeitsgericht hatte über tarifliche Entgeltdifferenzansprüche zu entscheiden.

Leitsätze

 

  1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor i. S. von § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt.

  2. Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit – z. B. durch den Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers – erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Verweist ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag, ist – bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung – durch Auslegung zu ermitteln, ob die in Bezug genommenen Tarifnormen i. S. der Gleichstellung in ihrem jeweiligen Geltungszustand Anwendung finden sollen, oder ob die zwingende Wirkung der in Bezug genommenen Tarifnormen durch deren Kündigung nicht berührt wird, sondern nur durch die Kündigung des Verweisungstarifvertrags selbst beseitigt werden kann.

  2. Wenn – wie etwa im Fall eines Anerkennungstarifvertrags – mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen gewollt ist, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags durchschlagen soll.

  3. Tritt ein Arbeitnehmer erst im Zeitraum der Nachwirkung der Normen eines Tarifvertrags der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, bei, können die Tarifnormen keine Wirkung für sein Arbeitsverhältnis entfalten.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 27.9.2017 – 4 AZR 630/15 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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