Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Leitsatz
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Orientierungssätze
- Die in § 89 Abs. 6 BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat eine Durchschrift der von diesem nach § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen, knüpft an eine vom Arbeitgeber erstattete Unfallanzeige an. Die betriebsverfassungsrechtliche Aushändigungsverpflichtung ist – ebenso wie eine vom Betriebsrat erstrebte Verpflichtung des Arbeitgebers, ihm Unfallanzeigen zur Mitunterzeichnung vorzulegen, kein Instrument zur Durchsetzung der unfallversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht des Arbeitgebers. Im Falle deren Verletzung greifen die im SGB VII festgelegten Bußgeldvorschriften.
- Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt zum einen voraus, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Dessen allgemein gehaltener Verweis auf die Überwachung der Durchführung arbeitsschutzrechtlicher Gesetze begründet regelmäßig keinen Unterrichtungsanspruch. Zwar hat der Betriebsrat die Durchführung u. a. der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze i. S. von konkreten Ge- oder Verboten zu überwachen. Dem Arbeitgeber und den Gerichten muss aber die Prüfung möglich sein, ob die verlangte Auskunft einen konkreten Aufgabenbezug hat und zur Aufgabenerledigung benötigt wird.
- Im zu entscheidenden Streitfall hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterrichtung über Arbeitsunfälle verlangt, die Arbeitnehmer erleiden, welche bei anderen Unternehmen angestellt und dem Arbeitgeber auch nicht zur Arbeitsleistung überlassen sind, aber auf dem Betriebsgelände und in den Betriebshallen des Arbeitgebers und unter Einsatz der von diesem vorgehaltenen Arbeits- und Sachmittel tätig werden (Fremdpersonal). Soweit der Betriebsrat dieses Unterrichtungsverlangen auf seine u. a. Maßnahmen des Arbeitsschutzes betreffende Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG sowie seine – diese Aufgabe verstärkende – besondere Pflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und seine Berechtigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, bei allen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen zu werden, gestützt hat, besteht der Unterrichtungsanspruch. Diese Aufgaben stellen sich für den Betriebsrat zwar nicht (auch) gegenüber dem Fremdpersonal. Im Hinblick auf die Einzelfallumstände können sich aber aus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, ergeben.
- Der Unterrichtungsanspruch umfasst sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie der ggf. erlittenen Verletzungen); er erstreckt sich nicht auf die vom Betriebsrat darüber hinaus beanspruchten, zum Teil personenbezogenen Angaben (Name des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, bei dem dieser beschäftigt ist, sowie dessen Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfallzeugen).
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 12.3.2019 – 1 ABR 48/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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