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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung – Neuvertrag durch Annahme des Angebots im Rahmen einer Änderungskündigung

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BAG vom 27.3.2018 – 4 AZR 208/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche der Klägerin gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als „Gleichstellungsabrede“ i. S. der früheren Rechtsprechung nicht – mehr – zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein sog. Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist.

     

  2. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen.

     

  3. Enthält das im Rahmen einer Änderungskündigung abgegebene Angebot die Erklärung „alle übrigen Vertragsbedingungen würden unverändert bleiben“ und gehört zu diesen die dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, hindert dies i. d. R. die Annahme eines „Altvertrags“, wenn der Arbeitnehmer das Angebot annimmt und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

     

  4. Die Bindung des Betriebserwerbers an die vom Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen Unionsrecht. Der Erwerber kann die erforderlichen Anpassungen sowohl einvernehmlich im Wege des Änderungsvertrags als auch einseitig durch Erklärung einer – sozial gerechtfertigten – Änderungskündigung vornehmen.

 

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 27.3.2018 – 4 AZR 208/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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