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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf TVöD-B – Jahressonderzahlung

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BAG vom 11.7.2018 – 4 AZR 370/17: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um Ansprüche des Klägers auf höhere Jahressonderzahlungen für die Jahre 2012 und 2013.

Orientierungssatz

 

Ist in einem Formulararbeitsvertrag die Anwendbarkeit des TVöD-B und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, soweit in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vorgesehen, werden damit nur die von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands-) Tarifverträge in Bezug genommen. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungstarifverträge sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung des kommunalen Arbeitgeberverbands geschlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 11.7.2018 – 4 AZR 370/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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