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Arbeitsverweigerung – außerordentliche Kündigung – Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags

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BAG vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gestritten.

Leitsatz

 

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, solange dem Auflösungsantrag nicht – rechtskräftig – stattgegeben ist.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

  2. Annahmeverzug des Arbeitgebers i. S. der §§ 293 ff. BGB bewirkt – neben dem Erhalt des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers gem. § 615 Satz 1 BGB – zugleich die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, sodass gem. § 275 Abs. 1 BGB die Leistungspflicht des Arbeitnehmers für den fraglichen Zeitraum entfällt.

  3. Der Arbeitgeber kommt durch Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug, ohne dass es eines – auch nur wörtlichen – Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf, §§ 295, 296 Satz 1 BGB.

  4. Annahmeverzug tritt aber mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne ein – auch nur wörtliches – Angebot des Arbeitnehmers grundsätzlich dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber einen gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist i. S. von § 307 Satz 1 ZPO anerkennt und dadurch gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellt, zu Unrecht gekündigt zu haben. Eine Aufforderung zur „Wiederaufnahme“ der Arbeit ist nicht erforderlich, wenn es – wie im Streitfall – noch nicht zum Eintritt von Annahmeverzug gekommen ist.

  5. Ein Arbeitnehmer wird nicht allein dadurch ab dem ggf. gem. § 9 Abs. 2 KSchG vom Gericht festzusetzenden Auflösungszeitpunkt von der Pflicht zur Arbeitsleistung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis frei, dass er einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG stellt.

  6. § 275 Abs. 3 BGB begründet ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Schuldner wird nicht kraft Gesetzes von seiner Leistungspflicht befreit, sondern nur und erst durch Erhebung der entsprechenden Einrede. An die Erhebung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Der Wille des Schuldners, die Erbringung der Leistung als unzumutbar zu verweigern, muss aber eindeutig erkennbar sein.

  7. Eine Kündigungsschutzklage kann unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO klageerweiternd in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren erhoben werden.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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