Arbeitszeiterhöhung – freier Arbeitsplatz
Leitsätze
- Allein die Erhöhung der Arbeitszeit ohne eine damit verbundene Übertragung höherwertiger Tätigkeiten betrifft nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG.
- Ein freies Arbeitszeitvolumen, das der Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist kein freier Arbeitsplatz i. S. von § 9 TzBfG. Der Arbeitgeber muss deshalb einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bei gleicher Eignung nicht bevorzugt berücksichtigen. In diesem Fall ist er grundsätzlich in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet.
Orientierungssätze
- Bewirbt sich ein Arbeitnehmer um ein ausgeschriebenes Zeitdeputat mit dem Ziel, seine Arbeitszeit zu erhöhen, ohne dass damit eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verbunden wäre, begehrt er nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG, sondern eine statusneutrale bzw. „ämterneutrale“ Modifikation der Bedingungen seiner Beschäftigung innerhalb des ihm bereits übertragenen „Amts“.
- Die Entscheidung des Arbeitgebers, einen bestimmten Arbeitskräftebedarf durch die Arbeitszeiterhöhung bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer abzudecken, führt nicht zur „Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes“ i. S. von § 9 TzBfG. Der Anwendungsbereich des § 9 TzBfG ist in diesem Fall nicht eröffnet und der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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