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Auflösende Bedingung – Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses – Betriebsratsmitglied

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BAG vom 20.6.2018 – 7 AZR 690/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Eine tarifliche Regelung, nach welcher das Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben eines neben dem Arbeitsverhältnis ruhenden Beamtenverhältnisses endet, kann nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein.

  2. Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Dies steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG i. V. m. Art. 27 und Art. 30 GRC.

  3. Führt der Arbeitgeber die auflösende Bedingung wegen der Betriebsratstätigkeit herbei, ist es ihm nach § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 162 Abs. 2 BGB verwehrt, sich auf den Eintritt der auflösenden Bedingung zu berufen.

 

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 20.6.2018 – 7 AZR 690/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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