rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Auflösungsantrag des Arbeitgebers – wahrheitswidriger Prozessvortrag

Jetzt bewerten!

BAG vom 24.5.2018 – 2 AZR 73/18: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die gerichtliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gestritten.

Leitsatz


Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor – erfolglos – die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.


 

Orientierungssätze

 

  1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, die er zuvor – erfolglos – zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen hat. Sein darauf bezogenes Vorbringen muss aber so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hierauf stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste.

  2. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor, wenn das Gericht einerseits die Kündigung für nicht gerechtfertigt erachtet, weil nach den bei Zugang der Kündigung erkennbaren Umständen nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass eine Abmahnung eine Verhaltensänderung herbeiführen werde, und es andererseits seine Entscheidung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, damit begründet, es verbleibe bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die durch objektive Tatsachen begründete Gefahr, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten trotz Abmahnung wiederholen.

  3. Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen des Arbeitnehmers in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der unzutreffende Prozessvortrag letztlich für das Gericht nicht entscheidungserheblich ist.

  4. Bei der Bemessung einer Abfindung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 KSchG ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer den Auflösungsgrund schuldhaft – z. B. durch bewusst wahrheitswidrige Behauptungen im Kündigungsschutzprozess – gesetzt hat.

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

BAG vom 24.5.2018 – 2 AZR 73/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
Tarifrecht_Arbeitsrecht_PVG.png
SX_LOGIN_LAYER