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Auskunftsanspruch des Betriebsrats – Darlegung einer Aufgabe und der Erforderlichkeit der Auskunft

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BAG vom 20.3.2018 – 1 ABR 15/17: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten über die Erteilung von Auskünften an den Betriebsrat gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Die Beteiligung eines im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats an einem Beschlussverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat in diesem einen Auskunftsanspruch verfolgt, der ausschließlich auf das ihm zustehende innerbetriebliche Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gestützt wird.

  2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Das angerufene Gericht hat nicht „von Amts wegen“ zu prüfen, welche Aufgabe des Betriebsrats aufgrund des vorgetragenen betrieblichen Sachverhalts in Betracht kommen könnte.

  3. Die Wahrung der Grundsätze von Recht und Billigkeit im Rahmen des § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber nicht, bei diskriminierenden Maßnahmen Dritter gegenüber bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern Schutzmaßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn diese bei Durchführung eines zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgen. Die Arbeitnehmer handeln dabei nicht „bei Ausübung ihrer Tätigkeit“ für den Arbeitgeber.

 

Die vollständige Begründung des Beschlusses ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 20.3.2018 – 1 ABR 15/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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