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Auslegung eines Sozialplans

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BAG vom 26.9.2017 – 1 AZR 137/15: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über eine Sozialplanabfindung gestritten.

 

Orientierungssätze

 

  1. Der durch eine Sozialplanabfindung auszugleichende oder zumindest abzumildernde voraussichtlich entstehende wirtschaftliche Nachteil eines Arbeitsplatzverlustes infolge einer Betriebsänderung wird maßgeblich durch die in dem bisherigen Arbeitsverhältnis bezogene Vergütung beeinflusst. Daher kann diese zur Bezugsgröße für die in dem Sozialplan vorgesehenen Überbrückungsleistungen gemacht werden.

  2. Die Betriebsparteien haben einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Frage, ob und inwieweit bei der Höhe von Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Schwankungen der monatlichen Vergütung zu berücksichtigen sind.

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

 

BAG vom 26.9.2017 – 1 AZR 137/15 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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