Ausschlussfrist – Hemmung wegen Vergleichsverhandlungen
Leitsatz
Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.
Orientierungssätze
- Vergleichsverhandlungen schweben i. S. des § 203 Satz 1 BGB bereits dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.
- Der Zeitraum, während dessen Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend §209 BGB in eine Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs verlangt, nicht eingerechnet. Dagegen findet die Ablaufhemmung des § 203 Satz 2 BGB auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.
Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.
BAG vom 20.6.2018 – 5 AZR 262/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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