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Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

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BAG vom 27.6.2019 – 2 AZR 50/19: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Auslauffrist gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Der Arbeitgeber muss im Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung in besonderem Maß versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.

  2. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG stellt bei einer ordentlichen Kündigung zwingendes Recht dar. Sie kann weder durch einzelvertragliche noch durch kollektiv-rechtliche Vereinbarungen abbedungen werden. Dies gilt auch für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird hier verwiesen.

 

 

BAG vom 27.6.2019 – 2 AZR 50/19 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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