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Außerordentliche Kündigung – Anhörung des Arbeitnehmers

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BAG vom 27.6.2019 – 2 ABR 2/19: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.

 

Orientierungssätze

 

  1. Soll vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.

  2. Solche besonderen Umstände können sich daraus ergeben, dass ein den maßgeblichen Sachverhalt mitteilender Arbeitnehmer aus berechtigtem Interesse den Arbeitgeber darum bittet, zunächst keine Anhörung des Kündigungsgegners durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem Abwarten seine Rücksichtnahmepflicht  aus § 241 Abs. 2 BGB gegenüber diesem Arbeitnehmer erfüllt.

  3. In diesem Fall muss der Arbeitgeber, der sich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung erhalten will, den Arbeitnehmer auffordern, innerhalb einer angemessen kurzen Frist zu erklären, ob er auf die Vertraulichkeit der Mitteilung verzichtet. Von einer solchen Fristsetzung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

 

Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

 

BAG vom 27.6.2019 – 2 ABR 2/19 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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