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Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

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BAG vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags zu entscheiden.

Sachverhalt

 

Die Klägerin war bei dem Beklagten an dessen Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. In dem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist. Ferner ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2014 befristet ist und sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt wird.

 

Der Beklagte sprach im Juli 2013 eine Nichtverlängerungsmitteilung zum 31. August 2014 aus.

 

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. August 2014 geendet hat.

 

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen.

 

Prozessergebnis

 

Die Klägerin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.


 

Begründung

 

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit  im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen

 

Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sind im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Maskenbildner gehören zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.

 

BAG vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 –

 

Quelle: Pressemitteilung  Nr. 56/17 des BAG vom 13.12.2017

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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