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Befristung nach dem WissZeitVG – Höchstbefristungsdauer – Verlängerung – Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege

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BAG vom 25.4.2018 – 7 AZR 181/16: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Streit der Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach der Promotion (sog. Postdoc-Phase) ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs.1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren – im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren – möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16.3.2016 geltenden Fassung verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Das gilt auch für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden (sog. Adoptionspflege).

     

  2. Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16.3.2016 geltenden Fassung tritt bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren automatisch ein. Es ist weder eine Vereinbarung der Parteien noch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Betreuungssituation erforderlich.

     

  3. Die Höchstbefristungsdauer verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16.3.2016 geltenden Fassung auch dann um volle zwei Jahre – und nicht nur anteilig –, wenn der Betreuungsbedarf innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt.

     

  4. Die Befristung eines Arbeitsvertrags setzt nach der bis zum 16.3.2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht voraus, dass die angestrebte Qualifikation in dem vereinbarten Vertragszeitraum erreicht oder jedenfalls sinnvoll vorangetrieben werden kann.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 25.4.2018 – 7 AZR 181/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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