Betriebliche Altersversorgung – Gleichbehandlung
Orientierungssatz
Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber stichtagsbezogen den Betriebsrentnern freiwillig eine Betriebsrente gewährt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung jedoch nicht auf die Betriebsrentenanwärter erstreckt. Die unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar und bildet damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 14.11.2017 – 3 AZR 515/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

