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Betriebliche Altersversorgung – Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel

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BAG vom 16.10.2018 – 3 AZR 520/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Höhe der Witwenpension der Klägerin gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die die Hinterbliebenenrente von Witwen, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, um 5 v. H. für jedes weitere Jahr Altersunterschied vermindert, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i. S. von§ 3 Abs. 1 AGG.

  2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt.

  3. Einer solchen Regelung liegt ein legitimes Ziel i. S. von § 10 Satz 1 AGG zugrunde. Durch die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung werden die mit ihr verbundenen finanziellen Risiken begrenzt. Dies dient dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast.

  4. Eine solche Altersabstandsklausel ist angemessen und erforderlich i. S. von § 10 Satz 2 AGG. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehegatten typischerweise darauf angelegt, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Lebensabschnitt ohne den Versorgungsberechtigten und deshalb ohne die mit dessen Einkommenssituation verbundenen Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Im Streitfall kommt hinzu, dass die sukzessive und moderate Minderung von 5 v. H. der Ausgangspension pro weiteres Jahr Altersunterschied erst bei einem Altersunterschied von 35 Jahren – und damit einem Altersabstand, der den üblichen Abstand in erheblichem Maß übersteigt – zu einem vollständigen Ausschluss von der Hinterbliebenenrente führt.

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 16.10.2018 – 3 AZR 520/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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