Betriebliche Übung – Anwendung von Tarifverträgen
Orientierungssätze
- Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Gegenstand einer betrieblichen Übung können grundsätzlich auch Tarifverträge sein.
- Ist der Arbeitgeber zu den zu ihrer – möglichen – Begründung angeführten Verhaltensweisen schon durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet oder glaubt er irrtümlich, aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein, kommt die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht in Betracht.
Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 11.7.2018 – 4 AZR 443/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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