Betriebliche Übung – Entgelterhöhung
Leitsatz
Beschränkt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen nicht auf den Arbeitsverdienst, den er durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags zu zahlen verpflichtet ist, sondern erhöht er zugleich den zusätzlich gewährten übertariflichen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Vergütungsbestandteil allein darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und durften.
Orientierungssätze
- Für den Anspruch aus betrieblicher Übung ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Sie richtet sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen. Das Vertragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er – vorbehaltlich besonderer Abreden – alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschäftigen will.
- Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über Jahrzehnte hinweg ein höheres Gehalt als er aufgrund der Inbezugnahme eines Tarifvertrags zu zahlen verpflichtet ist und beschränkt er Entgelterhöhungen nicht auf den tariflichen Entgeltbestandteil, sondern erhöht zugleich den zusätzlich gewährten übertariflichen in gleicher Weise wie den tariflichen Vergütungsbestandteil, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Gehaltsanteil allein darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und durften.
Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 19.9.2018 – 5 AZR 439/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

