Betriebsratsmitglied – Aufhebungsvertrag – Begünstigung
Leitsatz
Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht in unzulässiger Weise begünstigt i. S. von § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären. Diese Begünstigung beruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Rechtsposition gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz erheblich verbessert. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind.
Orientierungssätze
- Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine unzulässige Begünstigung liegt vor bei einer Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungs- oder Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
- Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied außerordentlich nach § 15 Abs. 1 KSchG zu kündigen, wird das Betriebsratsmitglied in der Regel nicht dadurch unzulässig nach § 78 Satz 2 BetrVG begünstigt, dass es mit dem Arbeitgeber in dieser Situation nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen schließt. Das gilt unabhängig davon, ob die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind. Die im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt ggf. günstigere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds beruht auf seiner durch § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG besonders geschützten Rechtsposition. Die daraus resultierende Begünstigung ist nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 21.3.2018 – 7 AZR 590/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

