Betriebsratstätigkeit – Freizeitausgleich
Orientierungssätze
- Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsratstätigkeit liegt „außerhalb der Arbeitszeit“ i. S. von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zu einer Zeit zu leisten ist, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistungen zu erbringen hätte. Der Freizeitausgleichsanspruch setzt nicht voraus, dass die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der durch erbrachte Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird.
- Der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entstandene Freizeitausgleichsanspruch wird – sofern die Parteien keine entsprechende Anrechnungsabrede getroffen haben – durch den Arbeitgeber nicht dadurch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, dass das Betriebsratsmitglied in der der Betriebsratstätigkeit vorangehenden Arbeitsschicht von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 15.5.2019 – 7 AZR 396/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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