Betriebsratswahl – Anfechtung – Gemeinschaftsbetrieb
Leitsatz
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Wahl muss nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden.
Orientierungssatz
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist „der Arbeitgeber“ zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigt. Arbeitgeber ist derjenige, dessen Belegschaft den Betriebsrat gewählt hat. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl ist er der betriebsverfassungsrechtliche Ansprechpartner des Betriebsrats. Er ist befugt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Anfechtung muss in einem solchen Fall nicht durch alle an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gemeinsam erfolgen.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 16.1.2018 – 7 ABR 21/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

