Betriebsratswahl – Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber
Leitsatz
Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten.
Orientierungssatz
Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen beeinflussen. Die Vorschrift beinhaltet – auch für den Arbeitgeber – kein striktes Neutralitätsgebot im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Untersagt ist nicht jede Handlung oder Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Die Beeinflussung muss vielmehr durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgen.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

