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Bewerbungsverfahrensanspruch – Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers

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BAG vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17: Der Kläger hat vor dem Bundesarbeitsgericht Schadensersatz wegen der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Abbruch des Auswahlverfahrens begehrt.

Leitsatz

 

Verlangt der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruch des Auswahlverfahrens, muss er zuvor die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, wenn ihm dies zumutbar und möglich war.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den rechtwidrigen Abbruch des Auswahlverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist.

  2. Stellt der nicht berücksichtigte Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der öffentliche Arbeitgeber in der Regel darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 12.12.2017 – 9 AZR 152/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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