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Bezugnahme auf Tarifvertrag

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BAG vom 5.7.2017 – 4 AZR 867/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche der Klägerin gestritten.

Leitsatz

 

Macht ein tarifgebundener Arbeitgeber in einer von ihm formulierten Bezugnahmeklausel die Anwendbarkeit tariflicher Bestimmungen ausdrücklich davon abhängig, dass diese für ihn „verbindlich“ sind, bringt er damit in der Regel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass mit der Klausel nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt wird.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es einem tarifgebundenen Arbeitgeber als Klauselverwender möglich, eine Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, die seine Tarifgebundenheit zur Bedingung für die Anwendbarkeit der Tarifverträge macht.

  2. Die Rechtsordnung verlangt aber von dem Verwender allgemeiner Vertragsbedingungen, dass das Regelungsziel für den Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Für die Annahme einer Gleichstellungsabrede bedarf es bei nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsverträgen nicht der ausdrücklichen Nennung der entsprechenden Normen des Tarifvertragsgesetzes in der Klausel.

  3. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als Bedingung für die Anwendbarkeit des jeweiligen Tarifvertrags kann i. S. einer Gleichstellungsabrede schon dann deutlich genug zum Ausdruck kommen, wenn in der Bezugnahmeklausel vereinbart ist, dass die Bestimmungen näher bezeichneter Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen sollen, soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind.

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

BAG vom 5.7.2017 – 4 AZR 867/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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