Eingruppierung eines Streifenführers im Außendienst des Ordnungs- und Servicedienstes
Orientierungssatz
„Gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ iSd. Tätigkeitsmerkmals Fallgr. 1a VergGr. Vb Anl. 1a BAT/VKA sind dann gefordert, wenn es um ein Fachwissen geht, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse iSd. Tätigkeitsmerkmals nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
BAG vom 5.7.2017 – 4 AZR 866/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

