Einsichtsrecht des örtlichen Betriebsrats in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten – Beteiligung im Beschlussverfahren
Orientierungssätze
- Eine Beteiligung von weiteren Betriebsräten nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist im Beschlussverfahren nur dann geboten, wenn sie durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position ernsthaft berührt werden können. Begehrt ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung von Unterlagen, ist ein anderer örtlicher Betriebsrat nicht deshalb zu beteiligen, weil er außergerichtlich vom Arbeitgeber verlangt, dies zu unterlassen. Es fehlt offenkundig an einem entsprechenden Anspruch.
- Das Einsichtsrecht eines Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG setzt die Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung voraus. Für die Wahrung der unternehmenseinheitlichen Lohngerechtigkeit in Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist jedoch nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 26.9.2017 – 1 ABR 27/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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