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Entgeltfortzahlung an Feiertagen

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BAG vom 6.12.2017 – 5 AZR 118/17: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über Zeitgutschriften für Feiertage gestritten.

 

Leitsätze

 

  1. § 12 EFZG verbietet nur Abweichungen von der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen „zuungunsten“ des Arbeitnehmers. Die Vorschrift verlangt – anders als § 4 Abs. 3 TVG – nicht, dass die vom Gesetz abweichende Regelung „zugunsten des Arbeitnehmers“ erfolgt. Deshalb sind tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen auch dann wirksam, wenn sie im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung nicht stets günstiger, sondern ambivalent oder neutral sind.

  2. Ein Tarifvertrag, der bestimmt, dass Arbeitnehmer für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, einen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls haben, weicht nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 Abs. 1 EFZG ab.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Von der in § 2 Abs. 1 EFZG geregelten Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen darf gemäß § 12 EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Für den hiernach geforderten Günstigkeitsvergleich sind die jeweiligen abstrakten Regelungen maßgebend und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall.

  2. § 12 EFZG verbietet, wie sich aus dem von § 4 Abs. 3 TVG abweichenden Wortlaut ergibt, nur tarifliche Regelungen „zuungunsten“ des Arbeitnehmers. Wirksam sind demzufolge von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen nicht nur, wenn sie „stets günstiger“ als das Gesetz sind, sondern auch dann, wenn nach objektiven Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

  3. Begründet ein Tarifvertrag einen vom tatsächlichen feiertagsbedingten Arbeitsanfall unabhängigen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls, handelt es sich im Vergleich zu § 2 Abs. 1 EFZG um eine ambivalente Regelung. Die Gutschrift ist einerseits selbst dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer auch ohne den Feiertag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre, ebenso, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist und/oder auch dann, wenn der tatsächlich feiertagsbedingte Arbeitsausfall geringer ist als 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls. Sie ist andererseits auf 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls auch dann beschränkt, wenn der tatsächlich (allein) feiertagsbedingte Arbeitsausfall höher ist. Damit weicht ein solcher Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von § 2 EFZG ab.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 6.12.2017 – 5 AZR 118/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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