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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Ausschlussfristen – Mindestlohngesetz

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BAG vom 20.6.2018 – 5 AZR 377/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dabei insbesondere darüber gestritten, ob der Anspruch des Klägers nach einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist.

Leitsatz

 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.

 


Orientierungssätze

 

  1. Tarifliche Ausschlussfristen sind Vereinbarungen i. S. des § 3 Satz 1 MiLoG.

  2. Eine tarifliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst, ist insoweit nach § 3 Satz 1 MiLoG teilunwirksam, hat im Übrigen jedoch Bestand.

  3. Dass Tarifverträge den Beschränkungen des § 3 Satz 1 MiLoG unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 20.6.2018 – 5 AZR 377/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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