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Ersatzurlaub – Ausschlussfristen – Anspruchsübergang

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BAG vom 19.6.2018 – 9 AZR 615/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Abgeltung von Ersatzurlaubstagen gestritten.

Leitsatz

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Allein der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG aufzulösen, lässt weder dessen – nach nationalem Recht bestehende – Obliegenheit, die Gewährung des Urlaubs zu verlangen, noch die Pflicht des Arbeitgebers, den verlangten Urlaub zu gewähren, entfallen.

  2. Gemäß § 7 Abs. 2 BurlG kann Urlaub, soweit kein Bruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist, nur durch Arbeitsbefreiung für den ganzen Tag gewährt werden.

  3. § 13 BurlG lässt Ausschlussfristen, die den Arbeitnehmer zwängen, die Erfüllung gesetzlicher Urlaubsansprüche zur Vermeidung ihres Erlöschens zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen als nach § 7 Abs. 2 BUrlG gefordert, nicht zu.

  4. Vertragliche Ausschlussfristen sind regelmäßig dahin gehend auszulegen, dass ihnen das für den Urlaubsanspruch geltende Fristenregime als speziellere Regelung vorgeht.

  5. Der Ersatzurlaubsanspruch dient der Sicherstellung des Anspruchs auf bezahlte Freistellung und tritt als inhaltsgleicher Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs. Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) folgt, dass der Ersatzurlaubsanspruch wie der Urlaubsanspruch selbst keiner Ausschlussfrist unterliegt.

  6. Zahlungen, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Ersatzurlaub leistet, sind Arbeitsentgelt i. S. von § 115 Abs. 1 SGB X, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 19.6.2018 – 9 AZR 615/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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