Ersatzurlaub – Ausschlussfristen – Anspruchsübergang
Leitsatz
Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.
Orientierungssätze
- Allein der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG aufzulösen, lässt weder dessen – nach nationalem Recht bestehende – Obliegenheit, die Gewährung des Urlaubs zu verlangen, noch die Pflicht des Arbeitgebers, den verlangten Urlaub zu gewähren, entfallen.
- Gemäß § 7 Abs. 2 BurlG kann Urlaub, soweit kein Bruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist, nur durch Arbeitsbefreiung für den ganzen Tag gewährt werden.
- § 13 BurlG lässt Ausschlussfristen, die den Arbeitnehmer zwängen, die Erfüllung gesetzlicher Urlaubsansprüche zur Vermeidung ihres Erlöschens zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen als nach § 7 Abs. 2 BUrlG gefordert, nicht zu.
- Vertragliche Ausschlussfristen sind regelmäßig dahin gehend auszulegen, dass ihnen das für den Urlaubsanspruch geltende Fristenregime als speziellere Regelung vorgeht.
- Der Ersatzurlaubsanspruch dient der Sicherstellung des Anspruchs auf bezahlte Freistellung und tritt als inhaltsgleicher Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs. Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) folgt, dass der Ersatzurlaubsanspruch wie der Urlaubsanspruch selbst keiner Ausschlussfrist unterliegt.
- Zahlungen, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Ersatzurlaub leistet, sind Arbeitsentgelt i. S. von § 115 Abs. 1 SGB X, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 19.6.2018 – 9 AZR 615/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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